Statuten des Veloclub Ibach
A. Name und Sitz |
Art. 1 1 Unter dem Namen ‚Veloclub Ibach‘ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. 2 Sein Sitz ist Ibach, in der Gemeinde Schwyz. |
B. Zweck |
Art. 2 1 Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
2 Der Verein widmet sich keiner wirtschaftlichen Tätigkeit. |
C. Organisation I. Organe |
Art. 3 1 Die Organe des Vereins sind:
|
II. Vereinsversammlung |
Art. 4 1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. 2 Sie findet jährlich statt und wird, spätestens zwei Wochen im Voraus, schriftlich oder elektronisch sowie unter Bekanntgabe der Traktanden, vom Vorstand einberufen. 3 Die Einberufung erfolgt überdies, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen. 4 Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens acht Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. 5 Die Vereinsbeschlüsse werden in der Vereinsversammlung gefasst. Sie bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einem Stichentscheid. |
III. Vorstand |
Art. 5 1 Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern. 2 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied. 3 Die Aufgaben des Vorstands sind:
4 Der Vorstand ist beschluss- und handlungsfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann in eigener Kompetenz über Ausgaben bis zu CHF 3’000 ausserhalb des jährlichen Budgets beschliessen. Höhere Ausgaben sind durch die Vereinsversammlung zu genehmigen. 5 Für den Verein zeichnungsberechtigt sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. |
IV. Revisionsstelle |
Art. 6 1 Die Revisionsstelle wird von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt. 2 Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht über die Buchführung des Vereins. 3 In die Buchführung des Vereins hat die Revisionsstelle jederzeit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht. |
D. Mitgliedschaft I. Arten |
Art. 7 1 Der Verein besteht aus:
2 Aktivmitglied wird, wer mindestens das 16. Altersjahr erreicht hat und von der Vereinsversammlung als Mitglied aufgenommen wurde. Mit der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Statuten. 3 Vorstandsmitglied wird, wer von der Vereinsversammlung dazu gewählt wurde. 4 Freimitglied wird, wer mindestens 30 Jahre Mitglied im Verein war. 5 Ehrenmitglied und -präsident wird, wer sich im Verein besonders verdient gemacht hat und durch die Vereinsversammlung dazu ernannt wurde. |
II. Eintritt |
Art. 8 1 Der Eintritt eines Mitgliedes in den Verein erfolgt durch einen Vereinsbeschluss. |
III. Austritt und Ausschluss |
Art. 9 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie ist weder veräusserlich noch vererblich. 2 Ein Austritt ist jeweils auf die nächste Vereinsversammlung möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. 3 Ein Ausschluss erfolgt durch einen Vereinsbeschluss mittels einer 2/3 Mehrheit. Eine Ausschliessung ohne Angabe von Gründen ist gestattet. Das auszuschliessende Mitglied ist vom Vorstand anzuhören. Die geleisteten Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. 4 Wenn ein Mitglied den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, kann es durch den Vorstand ohne Anhörung ausgeschlossen werden. |
IV. Rechte der Mitglieder |
Art. 10 Mitglieder sind berechtigt:
|
V. Pflichten der Mitglieder |
Art. 11 1 Mitglieder sind verpflichtet den jährlichen Mitgliederbeitrag zu be- zahlen. 2 Sie sind verpflichtet alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. |
VI. Mitgliederbeitrag |
Art. 12 1 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt. 2 Die Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten sind vom Mitgliederbeitrag befreit. |
E. Haftung |
Art. 13 1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
F. Auflösung |
Art. 14 1 Die Vereinsauflösung des Vereins kann jederzeit durch einen Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Sie bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. 2 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand auf Dauer nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. 3 Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen einem Verein mit ähnlichem Zweck zu. |
G. Änderung der Statuten |
Art. 15 1 Die Statuten können geändert werden:
2 Die Änderung der Statuten geschieht durch einen Vereinsbeschluss mittels einem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. |
H. Schlussbestimmungen |
Art. 16 1 Diese Statuten ersetzen jene vom 10. November 2001 und wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom 15. November 2014 im Mythenforum in Schwyz von der Vereinsversammlung angenommen. An der Vereinsversammlung vom 14. November 2015 wurden sie revidiert (Art. 2 Abs. 1 lit. h und Art. 9 Abs. 4). 2 Sie treten ab sofort in Kraft. |
Schwyz, den 14. November 2015 Veloclub Ibach
Die Präsidentin
Marietheres Purtschert
Die Aktuarin
Gabi Thurnherr
Statuten des Veloclub Ibach
A. Name und Sitz
Art. 1
- Unter dem Namen ‚Veloclub Ibach‘ besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
- Sein Sitz ist Ibach, in der Gemeinde Schwyz.
B. Zweck
Art. 2
1 Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
- Er fördert den Radsport;
- Er pflegt die Kameradschaft;
- Er organisiert Radtouren und -rennen;
- Er unterstützt Radsportler;
- Er nimmt an Team-Wettkämpfen teil;
- Er wirkt an der Verkehrsprävention mit;
- Er fördert jugendliche Radsportler;
- Er fördert den Triathlonsport.
2 Der Verein widmet sich keiner wirtschaftlichen Tätigkeit.
C. Organisation
I. Organe
Art. 3
1 Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Revisionsstelle.
II. Vereinsversammlung
Art. 4
- Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet jährlich statt und wird, spätestens zwei Wochen im Voraus, schriftlich oder elektronisch sowie unter Bekanntgabe der Traktanden, vom Vorstand einberufen.
- Die Einberufung erfolgt überdies, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
- Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens acht Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
- Die Vereinsbeschlüsse werden in der Vereinsversammlung gefasst. Sie bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einem Stichentscheid.
III. Vorstand
Art. 5
1 Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
2 Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied.
3 Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Leitung des Vereins;
- Umsetzung der Vereinsbeschlüsse;
- Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlungen;
- Vertretung des Vereins;
- Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.
4 Der Vorstand ist beschluss- und handlungsfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann in eigener Kompetenz über Ausgaben bis zu CHF 3’000 ausserhalb des jährlichen Budgets beschliessen. Höhere Ausgaben sind durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.
5 Für den Verein zeichnungsberechtigt sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
IV. Revisionsstelle
Art. 6
- Die Revisionsstelle wird von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt.
- Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht über die Buchführung des Vereins.
- In die Buchführung des Vereins hat die Revisionsstelle jederzeit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht.
D. Mitgliedschaft
I. Arten
Art. 7
1 Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder;
- Vorstandsmitglieder;
- Freimitglieder;
- Ehrenmitglieder;
- Ehrenpräsidenten.
2 Aktivmitglied wird, wer mindestens das 16. Altersjahr erreicht hat und von der Vereinsversammlung als Mitglied aufgenommen wurde. Mit der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Statuten.
3 Vorstandsmitglied wird, wer von der Vereinsversammlung dazu gewählt wurde.
4 Freimitglied wird, wer mindestens 30 Jahre Mitglied im Verein war.
5 Ehrenmitglied und -präsident wird, wer sich im Verein besonders verdient gemacht hat und durch die Vereinsversammlung dazu ernannt wurde.
II. Eintritt
Art. 8
1 Der Eintritt eines Mitgliedes in den Verein erfolgt durch einen Vereinsbeschluss.
III. Austritt und Ausschluss
Art. 9
1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie ist weder veräusserlich noch vererblich.
2 Ein Austritt ist jeweils auf die nächste Vereinsversammlung möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten.
3 Ein Ausschluss erfolgt durch einen Vereinsbeschluss mittels einer 2/3 Mehrheit. Eine Ausschliessung ohne Angabe von Gründen ist gestattet. Das auszuschliessende Mitglied ist vom Vorstand anzuhören. Die geleisteten Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
4 Wenn ein Mitglied den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, kann es durch den Vorstand ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
IV. Rechte der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt:
- An den Vereinsanlässen teilzunehmen;
- An der Vereinsversammlung teilzunehmen, zu stimmen, zu wählen und Anträge zu stellen;
- In begründeten Fällen Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
V. Pflichten der Mitglieder
Art. 11
1 Mitglieder sind verpflichtet den jährlichen Mitgliederbeitrag zu be- zahlen.
2 Sie sind verpflichtet alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
VI. Mitgliederbeitrag
Art. 12
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt.
2 Die Vorstands-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
E. Haftung
Art. 13
1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
F. Auflösung
Art. 14
1 Die Vereinsauflösung des Vereins kann jederzeit durch einen Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Sie bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
2 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand auf Dauer nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
3 Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen einem Verein mit ähnlichem Zweck zu.
G. Änderung der Statuten
Art. 15
1 Die Statuten können geändert werden:
- Auf Antrag des Vorstandes;
- Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder.
2 Die Änderung der Statuten geschieht durch einen Vereinsbeschluss mittels einem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.
H. Schlussbestimmungen
Art. 16
1 Diese Statuten ersetzen jene vom 10. November 2001 und wurden anlässlich der Vereinsversammlung vom 15. November 2014 im Mythenforum in Schwyz von der Vereinsversammlung angenommen. An der Vereinsversammlung vom 14. November 2015 wurden sie revidiert (Art. 2 Abs. 1 lit. h und Art. 9 Abs. 4).
2 Sie treten ab sofort in Kraft.
Schwyz, den 14. November 2015 Veloclub Ibach
Die Präsidentin
Marietheres Purtschert
Die Aktuarin
Gabi Thurnherr